Geschäftsbedingungen
Des vereniging Nederlandse transmissie specialisten (VNTs)
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
1. Unter „Auftragnehmer“ in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verstanden: die andere Partei des Auftraggebers, wie auf der Auftragsbestätigung und den Rechnungen angegeben. Der Auftragnehmer ist Mitglied des Verbandes niederländischer Getriebespezialisten (VNTS) in Veenendaal.
2. Unter „Auftraggeber“ wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden: jede (juristische) Person, die mit dem Auftragnehmer einen Vertrag über die Lieferung von Produkten und die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen, einschließlich der Überholung von Automatikgetrieben, abschließt weitesten Sinne des Wortes.
3. Unter „Produkten“ in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden verstanden: alle Produkte, die vom Auftragnehmer auf den Markt gebracht und vom Auftragnehmer zur Erbringung der Werk- und Dienstleistungen verwendet werden.
4. Unter „Werkleistungen“ in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden verstanden: alle Werkleistungen, gleich welcher Bezeichnung, insbesondere aber die Arbeiten im Zusammenhang mit der Überholung von Automatikgetrieben und Zusatzarbeiten an Gegenständen des Auftraggebers und von Personen, für die der Auftraggeber als Auftragnehmer, Vermittler oder Bevollmächtigter auftritt.
5. Unter „Vereinbarung“ in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird verstanden: die Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
Artikel 2 – Allgemeine Anwendung
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge mit dem Auftragnehmer, sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich davon abgewichen ist.
2. Sie gelten insbesondere für alle zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge über Werk- und Dienstleistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt.
Artikel 3 – Angebote, Bestellungen und Vereinbarungen
1. Sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich und schriftlich ein Angebot unter Angabe einer Annahmefrist abgegeben hat, sind alle seine Angebote stets freibleibend.
2. Der Auftragnehmer ist erst nach ausdrücklicher Auftragsannahme gebunden und behält sich das Recht vor, einen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3. Mündliche Zusagen sind für den Auftragnehmer erst verbindlich, nachdem er diese mündlichen Zusagen ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
4. Ein Angebot des Auftragnehmers kann nur schriftlich angenommen werden.
5. Bestellungen auf ein unverbindliches Angebot des Auftragnehmers können per Post oder Telefax an den Auftragnehmer übermittelt und auch mündlich weitergegeben werden. Per Telefax oder mündlich übermittelte Bestellungen müssen jedoch innerhalb von sieben Tagen schriftlich per Post bestätigt werden.
Artikel 4 – Preise
1. Die vom Auftragnehmer genannten Preise beruhen auf den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nachträglich eingeführte oder erhöhte Steuern, Einfuhrzölle oder sonstige staatliche Abgaben sowie die Folgen von Wechselkursänderungen an seine Auftraggeber weiterzugeben, ohne dass der Auftraggeber hieraus berechtigt ist, den Auftrag zu stornieren.
3. Die vom Auftragnehmer angegebenen Preise sind stets um die jeweils gültige Umsatzsteuer und vergleichbare Abgaben zu erhöhen.
Artikel 5 – Lieferung und Ausführung von Dienstleistungen und Aktivitäten
1. Angegebene Lieferzeiten werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Angegebene Lieferzeiten können niemals als strenge Fristen angesehen werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei verspäteter Lieferung ist der Auftragnehmer schriftlich in Verzug zu setzen.
2. Kann ein Auftrag nur teilweise ausgeführt werden, wird der Rest zur Nachlieferung vorgemerkt. Der Auftraggeber wird hierüber benachrichtigt. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftrag für den nicht ausgeführten Teil zu stornieren, sofern er dies dem Auftragnehmer innerhalb von acht Tagen nach der Benachrichtigung des Auftragnehmers mitteilt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
3. Die Lieferung erfolgt ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme der Ware zum vereinbarten Zeitpunkt oder kann er die Ware aus von ihm zu vertretenden Umständen nicht annehmen, so gerät er von Rechts wegen in Verzug und die Mehrkosten einschließlich Lagerkosten nach dem am Standort des Auftragnehmers geltenden Ortstarif gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Artikel 6 – Zahlung
1. Die Zahlung muss bei Lieferung des Autos oder Teilen oder anderer Dienstleistungen in bar erfolgen. Wenn jedoch keine Barzahlung erfolgt ist, kann der Auftragnehmer einseitig entscheiden, eine Frist von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum einzuräumen.
2. Haben die Parteien auf Barzahlung verzichtet und nicht ausdrücklich schriftlich einen Zahlungstermin vereinbart, gilt eine Zahlungsfrist von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum. Der Kunde schuldet dann automatisch die gesetzlichen (Handels-)Zinsen auf Jahresbasis, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gilt.
3. Wenn der Auftraggeber nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist gemäß Absatz 2 seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Mahnung zur Zahlung des ausstehenden Betrags und der gesetzlichen Mahnung zusenden Verzugszinsen innerhalb einer zweiten Frist von 14 Tagen unter Hinweis auf die außergerichtlichen Inkassokosten nach der außergerichtlichen Inkassokostenordnung (BIK). Wenn der Kunde die Zahlungsverpflichtung innerhalb der zweiten Frist nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, werden die außergerichtlichen Inkassokosten sowie die gesetzlichen Zinsen auf die außergerichtlichen Kosten ab dem Tag ihrer Fälligkeit geschuldet.
Artikel 7 – Gefahrübergang
1. Das Risiko der Ware liegt ab dem Zeitpunkt der Lieferung beim Kunden, wie in Artikel 5 Absatz 3 beschrieben.
2. Die Transportart wird vom Auftragnehmer bestimmt. Der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers, unabhängig davon, ob der Transport frachtfrei oder unfrei erfolgt und unabhängig davon, ob dieser vom oder zum Auftragnehmer erfolgt. Eine Versicherung erfolgt auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
Artikel 8 – Ersatzmaterialien
Ersatzmaterialien oder Ersatzartikel werden dem Auftraggeber nur auf ausdrücklichen Wunsch im Reparaturauftrag zur Verfügung gestellt. Andernfalls gehen diese Materialien in das Eigentum des Auftragnehmers über, ohne dass der Auftraggeber diesbezüglich Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
Artikel 9 – Zurückbehaltungsrecht
Im Falle der Nachbesserung kann der Auftragnehmer das Zurückbehaltungsrecht an der Ware ausüben, wenn und solange:
– der Auftraggeber die Kosten für die Arbeiten an der Sache nicht oder nicht vollständig bezahlt; – der Auftraggeber die Kosten für frühere Arbeiten des Auftragnehmers an demselben Gegenstand nicht oder nicht vollständig bezahlt;
– der Auftraggeber sonstige Forderungen (einschließlich Schadensersatz, Zinsen und Kosten) aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer nicht oder nicht vollständig bezahlt.
Artikel 10 – Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an den vom Auftragnehmer gelieferten Waren geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer aus dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag, gleich welcher Art, vollständig nachgekommen ist. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Auftraggeber eine seiner Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle Gegenstände oder Teile der Waren, die der Auftragnehmer im Rahmen des betreffenden Geschäfts an den Auftraggeber geliefert hat, als sein Eigentum zu beanspruchen .
Diese Befugnis steht dem Auftragnehmer auch zu, soweit sich die Ware durch die vorgenannte Nachlieferung bei Dritten (die keine Verbraucher sind) befindet, mit der Maßgabe, dass sich der Auftragnehmer auf den Warenabruf beschränkt der Auftragnehmer hat keine (vollständige) Zahlung erhalten. Im Hinblick auf die Rücknahme von Gegenständen im vorgenannten Sinne wird dem Auftraggeber vom Auftragnehmer der Wert gutgeschrieben, der diesen Gegenständen nach Wahl des Auftragnehmers zuzurechnen ist, abzüglich aller Kosten, die für die Rücknahme entstanden sind, unbeschadet das Recht des Auftragnehmers auf Schadensersatz daraus resultierenden und dem Auftragnehmer noch entstehenden Schaden. Der Auftraggeber ist niemals berechtigt, die unbezahlten Sachen als Sicherheit für Dritte zu verpfänden oder in sonstiger Weise mit irgendwelchen Rechten zugunsten Dritter zu belasten.
2. Zusätzlich zu Absatz 1 dieses Artikels behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die an den Auftraggeber gelieferten Produkte, die im Eigentum des Auftraggebers stehen, als Sicherheit für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen des Auftragnehmers, gleich aus welchem Grund, zu verpfänden.
3. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht nachkommt und gute Gründe dafür vorliegen, dass er diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte ohne vorherige Ankündigung zurückzunehmen Zahlungsverzug oder gerichtliche Intervention erforderlich ist.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer oder einem von ihm benannten Dritten Zugang zu den Orten zu gewähren, an denen sich die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte befinden.
Artikel 11 – Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der von ihm übernommenen oder ausgelagerten Aufträge und der eingesetzten Materialien für einen Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet ab Rechnungsdatum.
2. Die Gewährleistung umfasst die ordnungsgemäße Ausführung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführter Aufträge.
3. Auf bestellte Notreparaturen wird keine Gewährleistung übernommen.
4. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn:
a) der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht so schnell wie möglich nach Entdeckung des Mangels informiert;
b. dem Auftragnehmer noch keine Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde;
c. Dritte ohne vorherige Kenntnis oder Zustimmung des Auftragnehmers Arbeiten ausgeführt haben, die sich auf die vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten beziehen, für die die Gewährleistung geltend gemacht wird.
5. Die Haftung des Auftragnehmers im Sinne der vorstehenden Absätze übersteigt nicht den vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlten oder geschuldeten Betrag für die betreffenden Arbeiten und Lieferungen. Die Haftung des Auftragnehmers endet, sobald Reparaturen oder Änderungen an den von ihm bearbeiteten Teilen ohne seine Zustimmung vorgenommen wurden oder werden.
6. Die Garantie wird nur dem Auftraggeber gewährt und gilt nicht für Folgeaufträge.
7. Der Auftragnehmer übernimmt keine weitergehende oder sonstige Gewährleistung oder Haftung, auch nicht für Schäden, die aus fehlerhaft ausgeführten Arbeiten oder aus Mängeln gelieferter Teile resultieren. Die entsprechende Garantie ist ausdrücklich auf den verkauften Artikel beschränkt und erstreckt sich nicht auf den Ersatz von Personen- und/oder Sachschäden, unabhängig davon, ob es sich um Dritte handelt oder nicht, die infolge des Bruchs oder Ausfalls des Getriebes oder Teilen davon entstanden sind, oder auf den Ersatz von etwaige weitere Kosten, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
8. Die Durchführung der Garantie wird im Falle der Nichteinhaltung einer Zahlungsbedingung durch den Kunden ausgesetzt.
Artikel 12 – Haftung
1. Unbeschadet der Gewährleistungsbestimmungen schließt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber jede weitere Haftung für alle Schäden, gleich aus welchem Grund, einschließlich aller direkten und indirekten Schäden, wie Folgeschäden oder Betriebsschäden, aus, mit Ausnahme der Haftung für vorsätzlich verursachte Schäden grobes Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter und/oder beauftragten Hilfspersonen.
2. Schäden einschließlich Folgeschäden an zur Reparatur angebotenen (kompletten) Kraftfahrzeugen und Bauteilen gehen zu Lasten des Auftraggebers, zumindest soweit diese nicht durch die Versicherung des Auftragnehmers gedeckt sind.
Artikel 13 – Höhere Gewalt
1. Im Falle höherer Gewalt ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen und ohne gerichtliche Intervention entweder die Ausführung des Vertrags für höchstens sechs Monate auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen ohne zu einer Entschädigung verpflichtet zu sein. .
2. Als höhere Gewalt gelten auch: alle vom Vertragspartner unabhängigen Umstände, auch wenn diese bereits bei Vertragsschluss vorhersehbar waren, die die Erfüllung des Vertrages dauerhaft oder vorübergehend verhindern. Dazu gehören unter anderem: Krieg oder ähnliche Situationen, Aufruhr, Sabotage, Boykott, Streik, Besetzung, Blockade, Beschädigung oder Störung von Anlagen des Auftragnehmers und/oder seiner Zulieferer, Krankheit im Betrieb des Auftragnehmers, Transportprobleme, Störungen der Telekommunikation , behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Feuer oder Explosion.
3. Vorstehendes gilt auch, wenn die vorgenannten Umstände bei oder im Betrieb von Fabriken, Importeuren und sonstigen Händlern eintreten sollten, von denen der Auftragnehmer die Produkte bezieht oder zu beziehen pflegt.
Artikel 14 – Auflösung
Der Vertrag gilt ohne gerichtliche Intervention und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, als aufgelöst, wenn der Kunde für insolvent erklärt wird, einen vorläufigen Zahlungsaufschub beantragt oder am Gesetz zur Umschuldung natürlicher Personen teilnimmt, oder durch Pfändung. unter Vormundschaft gestellt wird oder sonst die Verfügungsgewalt über sein Vermögen oder Teile davon verliert, es sei denn, dass der Konkursverwalter oder der Verwalter die Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Nachlassschuld anerkennt.
Artikel 15 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Für alle Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, gilt niederländisches Recht.
2. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Angeboten, Lieferungen, Vereinbarungen oder abgeschlossenen Verträgen des Auftragnehmers, die sich daraus ergeben oder damit zusammenhängen, sind, sofern diese Streitigkeiten in die Zuständigkeit des Gerichts fallen, vor dem zuständigen Gericht zu verhandeln Sitz des Auftragnehmers.
Dezember 2021